SEO und Recht
Ende letzter Woche wurde über ein aktuell veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2010 (Az. I ZR 51/08) berichtete.
In dem Verfahren ging es um eine Markenrechtsverletzung durch das Online-Portal pearl.de. Dem Beitrag zufolge hatte das Shoppingportal die Markenrechtsverletzung dadurch begangen, indem “es durch die Ausgestaltung des eigenen Shops dafür sorgte, dass bei Eingabe der geschützten Marke bei Google die eigene Website in dem organischen Suchindex auf Platz 2 gelistet wurde.”
Der Betreff und der Teaser schreckte viele SEOs auf und schnell gab es auf Twitter mehrere Tweets, in denen über das Urteil hergezogen wurde. In vielen Fällen, in denen es um SEO geht, ist dies sicherlich auch nachvollziehbar. In diesem Fall schließe ich mich jedoch (in fast allen Punkten) der Meinung des BGH an.
Die SEO-Maßnahmen
Was wurde eigentlich wie optimiert? Wenn man sich das Urteil genauer anschaut entdeckt man sogar 3 sehr interessante Screenshots, die jedem SEO die Augen öffnen sollten.
Der 1. Screenshot – interne Suchergebnisseite
Auf dem ersten Screenshot (siehe oben) entdeckt man eine interne Suchergebnisseite. Im oberen Teil wird der Hinweis angezeigt: “Suchanfrage erfolgreich: Powerball 88 Produkte … gefunden”. Interessanterweise ist der “Powerball”, der markenrechtlich geschützt ist, nicht unter den Suchergebnissen. Dafür aber der vom Online Portal vertriebene “RotaDyn Fitnessball”.
Der 2. Screenshot – Produktdetailseite
Auf dem 2. Screenshot findet man dann so etwas wie eine Produktdetailseite für das Produkt “RotaDyn Fitness Ball”. Auf diese Seite gelangt man über die interne Suchergebnisseite, so auch der Googlebot. Wenn nun ein Besucher oder der Bot über die interne Suchergebnisseite auf die Produktdetailseite gelangte, wurden die internen Suchphrasen mit übergeben und im Title-Tag sowie unter dem Breadcrumb dargestellt.
Der 3. Screenshot – Google Ergebnisseite für das Keyword “power ball”
Den 3. Screenshot muss man hier nicht unbedingt abbilden. Er zeigt auf Platz 2 der Google Trefferliste die Url für die Produktdetailsseite (Screenshot 2) mit dem Title “Fitnessball, Powerball: RotaDyn Fitness Ball – twister / power ball”.
Die Aufregung
Warum aber nun die Aufregung in der SEO Szene? Wahrscheinlich weil es so klag, als ob es um die interne Suchergebnisseite und die generelle Optimierung auf Marken ging. Viele SEOs nutzen die Möglichkeit, die eine fehlertolerante Suche wie die von Facfinder bietet, tausende von Seiten zu generieren, um so Google leicht mit viel (mehr oder weniger gutem) Content zu füttern. Hierbei wird jedes Keyword generiert, was auch nur im entferntesten mit dem Thema der Seite zu tun hat. Unter Umständen rutscht hierbei auch mal ein Markenname wie “Powerball” mit rein, obwohl diese Marke nicht im eigenen Shop vertrieben wird.
Aber genau dieser Fall wird in dem Urteil gar nicht behandelt. Keiner bemängelte die interne Suchergebnisseite von pearl, nicht einmal der Kläger. Obwohl es schon grenzwertig ist zu behaupten, dass die Suche für das Suchwort Powerball “erfolgreich” war, wenn der Powerball in den Ergebnissen nicht aufgelistet wird. Das Problem bestand vielmehr darin, dass diese Suchergebnisseite beim Klick auf das Produkt RotaDyn Fitnessball den gesuchten Begriff “Powerball” an die Produktdetailseite weitergab und darin den Suchbegriff (vollständig und gesplittet) sowohl im Title als auch in der Kopfzeile wiedergab. Durch die Ausgestaltung der Produktdetailseite kann eine Verwechslungsgefahr sicher angenommen werden.
Das Ergebnis
Das Urteil geht in Ordnung. Weniger Probleme hätte es sicher gegeben, wenn die interne Suchergebnisseite selbst auf die Marke optimiert worden wäre ohne das man von einer “erfolgreichen Suche” spricht, so wie es viele SEOs tun, die bei Veröffentlichung des Urteils kurz hellhörig geworden sind. Eine Verwechslungsgefahr dürfte hier nicht so schnell anzunehmen sein. Dennoch sollte man auch weiterhin aufpassen, wenn man seine Seite auf fremde Marken optimiert.